Umgangskontakte in Zeiten von Corona

 

 

 

Gegenwärtig werden wir wiederholt von Mandanten gefragt, wie sich das Corona-Virus auf die Umgangskontakte auswirkt.

 

 

 

Gerichtliche Entscheidungen sind uns diesbezüglich nicht bekannt, sodass wir hierauf nicht verweisen können. Die ganz überwiegende Meinung geht jedoch dahin, dass das Corona-Virus nicht grundsätzlich dazu führen kann, dass Umgangskontakte ausgesetzt werden. Ausnahmen gelten für den Fall, dass der umgangsberichtige Elternteil an dem Virus selber erkrankt ist bzw. im familiären Umfeld eine Infizierung mit dem Virus vorliegt. Auch wenn der umgangsberechtigte Elternteil sich in Quarantäne befindet, ist das Umgangsrecht auszusetzen.

 

 

 

Die Ministerpräsidenten Söder und Laschet haben ausdrücklich in getrennten Statements darauf hingewiesen, dass die Umgangskontakte stattfinden müssen. Der umgangsberechtigte Elternteil gehört zum "Kernbereich der Familie", sodass dieser nicht von der Kontaktsperre betroffen ist.

 

 

 

Im Interesse des Kindeswohls sollten die Eltern jedoch eine einvernehmliche Regelung des Umgangsrechts finden. Auf keinen Fall darf es dazu kommen, dass die gegenwärtige Situation dazu führt, dass ein Elternteil die Corona-Krise als Grund für den Ausfall der anstehenden Umgangskontakte missbraucht.

 

 

 

 

Corona Virus - Auswirkungen auf gebuchte Reisen

 

 

 

Die Bundesregierung hat eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige oder touristische Reisen ausgesprochen. Diese gilt zunächst bis Ende April 2020.

 

 

 

Aufgrund dieser Reisewarnung ist es für Reisende möglich, ihre bevorstehende Reise kostenlos zu stornieren. Nach einer einhelligen Meinung liegen aufgrund der Reisewarnung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vor, die die Stornierung rechtfertigen.

 

 

 

Bei Reisen, die nicht unmittelbar bevorstehen, stellt sich die Sachlage anders dar. Niemand kann abschätzen, ob die Reisewarnung auch dann noch besteht bzw. ob zu dem Zeitpunkt, indem noch eine kostenlose Stornierung möglich ist, die Reisewarnung existent ist.

 

 

 

Für Individualreisen gilt wiederum anderes. Wenn der Flug oder die Übernachtung seitens des Anbieters gecancelt wird, ist es dem Reisenden möglich, bereits gezahlte Beträge zurück zu fordern.

 

 

 

Einer Stornierung durch den Reisenden, die kostenlos ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistung des Anbieters durch diesen nicht erfüllt werden kann. Als Beispiel ist hier ein generelles Einreiseverbot durch die Behörden des Urlaubslandes zu nennen. Auch wenn der Reisende aufgrund von Zufahrtsbeschränkungen den Urlaub nicht antreten kann, kann keine Zahlung verlangt werden. Exemplarisch sei hier die momentan bestehenden Zufahrtsbeschränkungen für die ostfriesischen Inseln genannt.

 

 

 

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn online ein Hotel gebucht wird und die Bedingungen des Vertrages keine Regelung bzgl. des anzuwendenden Rechts enthalten. Dann kommt ausnahmslos ausländisches Recht zur Anwendung. Hier bestehen unterschiedliche Handhabungen, sodass man sich diesbezüglich mit dem Anbieter bzw. Hotelier oder Vermieter in Verbindung setzen sollte.

 

 

 

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Komplex haben, setzen Sie sich einfach kurz mit unserem Büro in Verbindung.

 

 

 

 

Kurzarbeit wegen der Auswirkung des Corona-Virus

 

 

 

Das Corona-Virus wirkt sich in allen Teilen des täglichen Lebens aus. Dieses gilt auch besonders für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Neben den Möglichkeiten wie z.B. die Beantragung der Soforthilfe, Entlastungen durch die Finanzbehörden kann auch insbesondere die Beantragung von Kurzarbeit für Entlastung der Betriebe sorgen. Dieses gilt sowohl für die Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer.

 

 

 

Wenn ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistungen müssen vom Arbeitgeber beantragt werden.

 

 

 

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist jedoch, dass die üblichen Arbeitszeiten vorrübergehend wesentlich verringert werden. Weiter weisen wir darauf hin, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden muss. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

 

 

Zur Höhe des Kurzarbeitergeldes ist zu sagen, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit grundsätzlich 60 % des pauschalierten Nettoentgelts erhalten. Lebt mind. 1 Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen Nettoendgeldes.

 

 

 

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden.

 

 

 

Sofern Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten Sie gerne.

 

Neue Entscheidung im Abgasskandal durch das Oberlandesgericht Köln vom 28.05.2018.

  

  

In den zurückliegenden Jahren sind mittlerweile zahllose Klagen in den so genannten Abgasskandalen bei VW und Audi rechtshängig gemacht worden. Es liegen zwischenzeitlich auch zahlreiche Gerichtsurteile vor. Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich. Die erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen werden ganz überwiegend nicht rechtskräftig. Viele Verfahren, in denen Berufung eingelegt wird, gelangen zu den Oberlandesgerichten. Zumeist werden diese Verfahren vor deren Entscheidung durch Vergleiche beendet, so dass bislang nur wenige Entscheidungen von Oberlandesgerichten vorliegen. Der Bundesgerichtshof konnte sich mit der Frage der rechtlichen Beurteilung des Abgasskandals noch gar nicht beschäftigen.

  

Aktuell hat das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 28.05.2018 ein Kölner Autohaus verpflichtet, einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA189 mit Abschaltvorrichtung zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Diese Entscheidung reiht sich in die steigende Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile ein.

  

Das bedeutet jedoch nicht, dass Klagen, die die Dieselmotoren in VW -oder Audi-Fahrzeugen betreffen, in jedem Fall Erfolg versprechend sind. So ist nach wie vor umstritten, ob der Fahrzeuginhaber dem Autohaus zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss oder ob diese entbehrlich ist.

  

Außerdem dürften die Ansprüche gegen den Händler, sofern ein VW- oder Audi-Fahrzeug betroffen ist, in den meisten Fällen bereits verjährt sein. Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller verjähren Ende des Jahres 2018. Betroffenen Fahrzeuginhabern bleibt daher nur noch wenig Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen.

  

Auch bezüglich des Manipulation bei Dieselfahrzeugen von Mercedes liegen bereits erste Urteile vor, die nach unserer Kenntnis überwiegend zugunsten der Fahrzeughalter ausgegangen sind. Rechtskräftig sind diese Entscheidungen jedoch ebenfalls noch nicht.

  

Festzuhalten ist jedoch, dass der Halter eines entsprechenden Fahrzeuges in vielen Fällen gute Chancen hat, zumindest einen "vorteilhaften" Vergleich zu erzielen.

  

Sollten Sie zu dieser Problematik Fragen haben, so können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall geben wir Ihnen kostenlos.

 

BGH-Urteile zum PayPal-Käuferschutz

Der Verkäufer kann nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut die Kaufpreiszahlung verlangen. So der BGH in zwei Urteilen vom 22.11.2017 - VIII ZR 83/16 und VIII 213/16-. Zwar erlischt der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, wenn der vom Käufer gezahlte Kaufpreis dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Wenn aber das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird, wird die betreffende Kaufpreisforderung des Verkäufers wiederbegründet. Der Verkäufer kann den Anspruch auf Kaufpreiszahlung dann ggf. vor den staatlichen Gerichten einklagen. Genauso kann ein Käufer, anstelle eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz oder nach einem erfolglosen Antrag auf Käuferschutz die Rückzahlung des vorgeleisteten Kaufpreises verlangen, wenn er die Ware nicht oder mangelbehaftet erhalten hat. Dies ergibt sich-so der BGH- aus der Auslegung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. In dieser heißt es, diese berühre “ die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht “ und sei “separat von diesen zu betrachten”.

Trotzdem ist es auch nach dieser Entscheidung durchaus sinnvoll den PayPal-Käuferschutz in Anspruch zu nehmen. Denn bei einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz erhält der Käufer den Kaufpreis zurück, ohne dass er den Verkäufer gerichtlich auf Rückzahlung in Anspruch nehmen muss. Es ist dann Sache des Verkäufers die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Auch das Risiko einer zwischenzeitlich eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers trägt in diesem Fall nicht der Käufer.

Kindesunterhaltssätze werden angehoben

Zum 01.08.2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird für Kinder von 0 bis 5 Jahren auf 348 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf 399 € und für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf 467 € angehoben. Auch die Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe werden erhöht. Die Bedarfssätze der volljährigen Kinder bleiben unverändert.

Erstmals seit 2008 haben sich auch die Einkommensgruppen verändert. Die 1. Einkommensgruppe endet nunmehr erst bei 1900 € und nicht mehr wie bisher bei 1500 €.

Auch die Bedarfskontrollbeträge, die eine gerechte Aufteilung des Einkommens zwischen den Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen gewährleisten sollen, wurden angepasst. So erhöht sich der Bedarfskontrollbetrag in der 2. Einkommensgruppe von 1180 € auf 1300 €. In den folgenden Einkommensgruppen steigt er um jeweils 100 €.

 

Unterhaltsberechtigte Kinder, deren Unterhalt dynamisch, das heißt als Prozentsatz des Mindestunterhalts tituliert ist, brauchen nichts zu unternehmen. Unterhaltsberechtigte Kinder, deren Unterhaltstitel statisch ist, sich also nicht automatisch an die neuen Tabellenbeträge anpasst, sollten 

die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs überprüfen lassen. 

Besonders zu empfehlen ist eine Überprüfung allen Unterhaltspflichtigen, die Unterhalt ab der 2. Einkommensgruppe zahlen.  Durch die Anpassung der Einkommensgruppen und der Bedarfskontrollbeträge dürfte sich in vielen Fällen eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung ergeben. Eine solche Reduzierung erfolgt aber nicht automatisch, sondern die Herabsetzung des Unterhalts muss förmlich verlangt werden. Außerdem ist eine Abänderung immer nur für die Zukunft möglich, so dass Betroffene möglichst schnell tätig werden sollten.

 

 

 

Wechselmodell kann auch bei fehlendem elterlichen Konsens gerichtlich angeordnet werden, sofern es im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten ent-

spricht.

BGH Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15

Bei Gefährdung des Kindeswohls kein gemeinsames Sorgerecht

OLG Hamm vom 24.05.2016 AZ: 3UF 139/15

Kindeswille bei Umgang zu berücksichtigen

OLG Brandenburg vom 07.08.2015 AZ: 9UF8/15

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